Die Gewerbesteuer wird nach Gewerbesteuergesetz (GewStG) zerlegt. Bei der Anpassung des Gesetzes wurden unter anderem auch Solaranlagen berücksichtigt. Dabei ist im §29 GewStG festgeschrieben, dass die Zerlegung nach installierter Leistung berechnet wird und eine Anlage als Betriebsstätte gilt. Im Gesetzestext spricht man von einem Verhätnis von neun Zehnteln. Normale Menschen würden 90% sagen.
Wir raten ausdrücklich davon ab, sofern sie kein Steuer- oder Rechtsexperte sind, den §29 zu lesen. Für alle Mutigen hier der Link: https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__29.html