Die Vertragslaufzeit soll 30 Jahre betragen. Grundsätzlich also so lange, wie die Nutzungsdauer in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgeschrieben wird. Vorhabenbezogener Bebauungsplan bedeutet also, dass dieser zeitlich begrenzt ist und danach die vorherige Nutzungsart, also landwirtschaftliche Flächen wieder hergestellt wird, ohne dies erneut mit einer Bauleitplanung zu untermauern.